Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Umfang/ Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die grundsätzlichen, allgemein gültigen gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der baseVISION AG (nachfolgend baseVISION genannt) und ihren Kunden im Rahmen von Verträgen über den Kauf von Handelsware sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen (nachfolgend DL genannt), sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird. Mündliche Abmachungen sind ungültig.

2 Vertragsabschluss und Annullierung
Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn baseVISION die Annahme der Bestellung (Handelsware) bzw. des Auftrages (DL) innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit von maximal fünf Tagen schriftlich bestätigt wird. Darüber hinaus gilt der Vertrag als geschlossen, wenn nach oder bei Eingang der Bestellung die bestellte Ware ausgeliefert oder der Auftrag ausgeführt wird. Stimmt baseVISION einer Annullierung oder Minderung zu, hat der Kunde diejenigen Kosten zu tragen, die bei der baseVISION bereits entstanden sind oder die sich aus einer Preiserhöhung infolge der Minderung ergeben. Bestellungen von Handelsware ausserhalb des Standardsortiments können nicht annulliert werden.

3 Lieferung und Leistung

Die bestellte Handelsware steht nach Abschluss der Arbeiten am Sitz der baseVISION AG zur Abholung bereit. Wird die Handelsware an den Kunden geliefert, so gehen die damit verbundenen Transport- und Verpackungskosten zu Lasten des Kunden. baseVISION ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Kunden, fachkundige Dritte zur Durchführung der DL heranzuziehen. baseVISION behält sich das Recht vor, die DL bei Bedarf oder aus wichtigen Gründen anzupassen. Die geleistete Arbeitszeit wird durch einen Arbeitsrapport nachgewiesen. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in der die Mitarbeitenden der baseVISION für den Kunden tätig sind bzw. dem Kunden zur Verfügung stehen, unabhängig davon, wo die DL erbracht wird.

Der Kunde wird baseVISION alle vorhandenen Informationen, Einrichtungen sowie auch sonstige erforderliche Unterstützung und den Zugriff zur Systemumgebung zur Verfügung stellen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten DL zur erforderlich sind, soweit hierdurch keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden.

Die von baseVISION genannten Liefer- und Leistungstermine (im Folgenden Liefertermine genannt) sowie Liefer- und Leistungsfristen (im Folgenden Lieferfristen genannt) sind unverbindlich.

Alle Liefertermine, auch die als verbindlich vereinbarten, stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von baseVISION durch Dritte und unter Vorbehalt des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

Wird die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird baseVISION von der Lieferverpflichtung befreit. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Soweit möglich informiert baseVISION rechtzeitig über Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen für Wartungsarbeiten, Einführung von Neuerungen etc. nötig sind.

4 Abgrenzung
Nicht offerierte DL sind dem Kunden vor der Durchführung durch den baseVISION-Mitarbeitenden bekannt zu geben und durch den Kunden in Auftrag zu beauftragen.

5 Preise /Konditionen / Zahlung
Alle Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben. Preisänderungen des Herstellers sind ausdrücklich vorbehalten.

baseVISION ist berechtigt, die Preise jederzeit zu ändern. Rabatte und Skonti werden nur nach besonderer Vereinbarung gewährt. Für Einsätze ausserhalb der Geschäftszeiten (siehe www.baseVISION.ch) sowie an gesetzlichen Feiertagen gelten unterliegen Sonderkonditionen.

Die Zuschläge betragen in der Regel für Samstags- und Nachtarbeit plus 50% sowie für Sonn- und gesetzliche Feiertage plus 100% der vereinbarten Dienstleitungsansätze.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist baseVISION berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen. Bei Zahlungsverzug wird pro Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.00 sowie ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5% erhoben.

6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Handelsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von baseVISION. Darüber hinaus ist baseVISION berechtigt, einen entsprechenden Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

7 Haftung
baseVISION haftet bei Verschulden für Personen- und Sachschäden bis zur Höhe des Preises der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften DL. Im Falle wiederkehrender DL (Wartung etc.) gilt eine Jahresgebühr als Preis der DL.

Für Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, eigene Aufwendungen des Kunden, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden, Schäden aus der kommerziellen Nutzung der Handelsware und für Kosten, die aus der Inanspruchnahme Dritter resultieren, ist jede Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet baseVISION nicht, es sei denn, dass deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

8 Schutzrechte

Der Kunde anerkennt die Schutzrechte der Hersteller an Programmen und Dokumentationen und wird die entsprechenden Schutzrechtvermerke unverändert belassen. Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages von Mitarbeitenden der baseVISION allein oder in Zusammenarbeit mit Mitarbeitenden des Kunden entwickelt werden, gehören beiden Parteien und können beliebig verwertet werden.

Der Kunde verpflichtet sich jedoch, diese Informationen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen. Es sei denn, er hat die schriftliche Zustimmung von baseVISION.

9 Datenschutz

baseVISION und der Kunde verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen als solche zu behandeln und keinen Dritten zugänglich zu machen.

Weiter verpflichten sich beide Parteien, sämtliche Massnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigten Zugriffen bei direkter Verbindung der Rechner sowie Arbeiten vor Ort zu ergreifen.

10 Garantie und Gewährleistung

Die Hersteller der Handelsware haben zugesichert, dass baseVISION für den Verkauf der Handelsware an Dritte berechtigt ist und dass durch solche Verkäufe keine bestehenden Schutzrechte Dritter verletzt werd

baseVISION übernimmt gegenüber dem Kunden keine Gewähr für die Fehler- und Mängelfreiheit der gelieferten Handelsware. Dies obliegt dem Hersteller. Wird ein Garantieanspruch seitens des Kunden erhoben, vermittelt baseVISION auf Wunsch gegen Entgelt mit dem Hersteller. Dies ist Sache der Hersteller. Wird ein Garantieanspruch seitens des Kunden erhoben, vermittelt baseVISION auf Wunsch gegen Gebühr mit dem Hersteller. Der Garantieanspruch erlischt gänzlich, wenn die Mängel auf unsorgfältige Wartung oder fehlerhafte Bedienung durch den Kunden zurückzuführen sind.

Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiss, äussere Einflüsse, Bedienungsfehler oder sonstige unsachgemässe Behandlung entstanden sind. Die Gewährleistung entfällt, sobald der Kunde oder ein Dritter die Handelswaren unberechtigterweise selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. . Bei offensichtlichen und systembedingten Mängeln ist eine schriftliche Mängelliste innert sieben Tagen der baseVISION zukommen zu lassen. Bei Ablauf der Frist gilt die Handelsware als genehmigt.

11 Abwerbung
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer eines laufenden Vertrages kein Arbeitsverhältnis oder ein ähnliches Rechtsverhältnis mit einem Mitarbeitenden der baseVISION einzugehen. Im Falle der Nichteinhaltung zahlt der Kunde mindestens ein Jahresgehalt des jeweiligen Mitarbeitendes als Schadenersatz im Sinne einer Vertragsstrafe. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

12 Schlussbestimmungen

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sind weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der baseVISION übertragbar. Diese AGB sind in jedem Fall verbindlich. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn sie von denen des Geschäftspartners abweichen.

Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der vorliegende Vertrag im Übrigen wirksam.

Der unwirksame Teil ist so umzudeuten, dass der mit ihm verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt für notwendig werdende Auslegungen oder Ergänzungen.

Diese AGB unterstehen dem schweizerischem Recht. Für Fälle, die in diesen AGB nicht geregelt sind, gelten das Schweizerische Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz. Gerichtsstand für allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen ist Olten, Solothurn. baseVISION ist jedoch auch berechtigt, den Kunden bei dem für seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz zuständigen Gericht zu belangen. baseVISION behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. In diesem Fall gelten die geänderten AGB für alle Aufträge, die nach ihrer Veröffentlichung erteilt werden. SLA’s, Packages (Abonnemente) und Wartungsverträge sind integrierender Bestandteil dieser AGB.