Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1

Umfang / Anwendungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die grundsätzlichen, allgemein gültigen gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der baseVISION AG (im Folgenden baseVISION genannt) und ihren Kunden im Rahmen von Verträgen über den Kauf von Handelsware sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen (im Folgenden DL genannt), sofern in dem jeweiligen Rechtsverhältnis nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Mündliche Abmachungen sind ungültig.

2

Vertragsabschluss und Annullierung

Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn baseVISION innerhalb der üblichen Bearbeitungsfrist von maximal fünf Tagen die Annahme der Bestellung (Handelsware) oder des Auftrages (DL) schriftlich bestätigt oder nach Erhalt der Bestellung die bestellte Handelsware ausliefert oder den Auftrag ausführt. Stimmt baseVISION einer Annullierung oder Reduktion zu, hat der Kunde diejenigen Kosten zu tragen, welche baseVISION bereits erwachsen sind oder welche sich infolge einer Preiserhöhung infolge Reduktion ergeben. Bestellungen von Handelsware ausserhalb des Standardsortimentes können nicht annulliert werden.

3

Vertragsabschluss und Annullierung

Die bestellte Handelsware steht nach Beendigung der Arbeiten abholbereit am Sitz der baseVISION. Wird die Handelsware zum Kunden geliefert, so gehen die damit verbundenen Transport- sowie Verpackungskosten zu Lasten des Kunden. baseVISION ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Kunden, zur Ausführung von DL fachkundige Dritte beizuziehen. baseVISION behält sich vor, die DL bei Bedarf oder aus wichtigen Gründen anzupassen. Die geleistete Arbeitszeit wird durch einen Arbeitsrapport belegt. Die Zeit, die der Mitarbeiter von baseVISION für den Kunden arbeitet, bzw. zur Verfügung steht, gilt als Arbeitszeit, unabhängig vom Ort, wo die DL erbracht wird. baseVISION werden vom Kunden kostenlos alle vorhandenen Informationen, Einrichtungen sowie auch die sonst erforderliche Unterstützung und Zugriff auf die Systemumgebung zur Erbringung der vertraglich vereinbarten DL zur Verfügung gestellt, sofern dadurch nicht vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden. Die von baseVISION genannten Liefer- und Leistungstermine (im Folgenden Liefertermine genannt) sowie Liefer- und Leistungsfristen (im Folgenden Liefer-fristen genannt) sind unverbindlich. Alle Liefertermine, auch die als verbindlich vereinbarten, stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von baseVISION durch Dritte und Ausschluss unvorhergesehener Zwischenfälle. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist von baseVISION entsprechend der Dauer solcher Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn baseVISION dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung behindert ist. Wird die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird baseVISION von der Lieferverpflichtung befreit. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit möglich informiert baseVISION rechtzeitig über Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen für Wartungsarbeiten, Einführung von Neuerungen etc. nötig sind.

4

Abgrenzung

Nicht offerierte DL sind durch den baseVISION-Mitarbeiter vor der Realisierung dem Kunden mitzuteilen und durch den Kunden in Auftrag zu geben.

5

Preise / Konditionen / Zahlung

Alle Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben. Preisänderungen des Herstellers sind ausdrücklich vorbehalten. baseVISION ist berechtigt, die Preise jederzeit zu ändern. Rabatte und Skonti werden nur bei spezieller Vereinbarung gewährt. Einsätze ausserhalb der Geschäftszeiten (sh. www.baseVISION.ch) sowie an gesetzlichen Feiertagen unterliegen Sonderkonditionen. Die Zuschläge betragen in der Regel für Samstag- und Nachtarbeit plus 50% sowie für Sonntage und gesetzliche Feiertage plus 100% der vereinbarten Dienstleistungsansätze. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist baseVISION berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen. Bei verspäteter Zahlung werden Mahnkosten von CHF 20.– pro Mahnung sowie ein Verzugszins von 5% ab Fälligkeitsdatum fällig.

6

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Handelsware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von baseVISION. Zudem ist baseVISION berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

7

Haftung

baseVISION haftet bei Verschulden für Personen und Sachschäden bis zum Preis der mangelhaften Handelsware oder der fehlerhaften DL. Im Falle wiederkehrender DL (Wartung etc.) gilt eine Jahresgebühr als Preis der DL. Für Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, eigene Aufwendungen des Kunden, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden, Schäden aus der kommerziellen Anwendung der Handelsware und für aus dem Beizug Dritter resultierende Kosten wird jede Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung der baseVISION für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass deren Vernichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

8

Schutzrechte

Der Kunde anerkennt die Schutzrechte der Hersteller an Programmen und Dokumentationen und wird die entsprechenden Schutzrechtvermerke unverändert belassen. Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informatikverarbeitung, welche bei der Erbringung von DL unter diesem Vertrag durch baseVISION-Personal allein oder in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Kunden entwickelt worden sind, gehören beiden Parteien gemeinsam und können beliebig verwertet werden. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, diese Informationen Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen. Es sei denn, er besitzt die schriftliche Erlaubnis von baseVISION.

9

Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit der Erbringung und der Inanspruchnahme von Leistungen der baseVISION, in ihrem jeweiligen Einfluss- und Verantwortungsbereich die für sie als für die Bearbeitung Verantwortliche geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten einzuhalten.
baseVISION bearbeitet bei der Erbringung seiner DL allenfalls Personendaten im Auftrag und für Zwecke des Kunden («Auftragsbearbeitung»). Für die Auftragsbearbeitung gelten die Bestimmungen der Auftragsbearbeitungsvereinbarung. Die hier https://www.basevision.ch/de/legal/ abrufbare Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung ist automatisch integraler Vertragsbestandteil.

10

Geheimhaltungspflicht der Parteien

Alle Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten, welche die Parteien einander im Zuge der Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellen oder von denen sie in Zusammenhang mit der Erbringung oder Inanspruchnahme von Leistungen Kenntnis erhalten und die entweder als «vertraulich» oder «geheim» gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit nach guter Treu aufgrund der Natur der Informationen oder der Umstände der Zurverfügungstellung angenommen werden muss, sind vom jeweiligen Empfänger vertraulich zu behandeln und in adäquater Weise vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen, wobei auf den Schutz solcher Informationen mindestens die gleiche Sorgfalt verwendet wird wie zum Schutz eigener Informationen gleicher oder ähnlicher Natur. Vertrauliche Informationen dürfen, sofern nicht abweichend vereinbart, ausschliesslich im Zusammenhang mit der Erbringung respektive Inanspruchnahme der vertrag-lichen Leistungen verwendet werden.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auf unbestimmte Zeit und wirkt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der erbrachten Leistung weiter, solange an der konkreten Information ein mutmassliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs-, Informations- und vor allem Offenlegungspflichten.
Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter sowie beigezogene Subunternehmer und deren Mitarbeiter, die zur Inanspruchnahme oder Erbringung von Leistungen unter dem jeweiligen Vertrag oder sonst im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien vernünftigerweise auf Zugang zu vertraulichen Informationen angewiesen sind. Eine solche vertragliche Überbindung kann unterbleiben, wenn gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen wie z.B. Berufsgeheimnisse einen ver-gleichbaren Schutz bieten.

11

Garantie und Gewährleistung

Hersteller der Handelsware haben zugesichert, dass baseVISION für den Verkauf der Handelsware an Dritte berechtigt ist und dass durch solche Verkäufe keine bestehenden Schutzrechte Dritter verletzt werden. baseVISION übernimmt gegenüber dem Kunden die Garantie für die Mängel- und Fehlerfreiheit der gelieferten Handelsware nicht. Dies ist Sache der Hersteller. Wird ein Garantieanspruch seitens des Kunden erhoben, vermittelt baseVISION auf Wunsch gegen Gebühr mit dem Hersteller. Der Garantieanspruch erlischt gänzlich, wenn die Mängel wegen unsorgfältiger Pflege oder fehlerhafter Bedienung seitens des Kunden entstanden sind. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiss, äussere Einflüsse, Bedienungsfehler oder sonstige unsachgemässe Behandlung entstehen. Die Gewährleistung entfällt, sobald der Kunde oder ein Dritter die Handelswaren unberechtigterweise selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Bei offensichtlichen sowie systembedingten Mängeln ist eine schriftliche Mängelliste innert sieben Tagen der baseVISION zukommen zu lassen. Bei Ablauf der Frist gilt die Handelsware als genehmigt.

12

Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer von laufenden Aufträgen kein Arbeitsverhältnis oder ähnlich gelagertes Rechtsverhältnis mit einem baseVISION-Mitarbeiter einzugehen. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung in der Höhe von minimal einem Jahressalär des entsprechenden Mitarbeiters pro Einzelfall im Sinne einer Konventionalstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

13

Schlussbestimmungen

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sind weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der baseVISION übertragbar. Diese AGB sind in jedem Fall verbindlich. Sie gelten insbesondere auch, wenn sie von denjenigen des Geschäftspartners differieren.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der vorliegende Vertrag im Übrigen wirksam. Der unwirksame Teil ist so umzudeuten, dass der mit ihm verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt für notwendig werdende Auslegungen oder Ergänzungen.
Diese AGB unterstehen dem schweizerischen Recht. Für in diesen AGB nicht geregelte Fälle gelten das Schweizerische Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz. Gerichtsstand für allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen ist Olten, Solothurn. baseVISION hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Geschäfts- resp. Wohnsitzes zu belangen.
baseVISION behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB gelten in diesem Fall für alle ab ihrer Publikation erteilten Aufträge und Bestellungen. SLA’s, Packages (Abo’s) und Wartungsverträge sind integrie-render Bestandteil dieser AGB.

Auftragsbearbeitungsvereinbarung für AGB

A.

Allgemeine Bestimmungen

1

Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Vereinbarung

1.1

Diese Vereinbarung ist ein integraler Bestandteil der AGB. Sie ergänzt und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Auftragsbearbeitung, die sich für sie aus dem anwendbaren Datenschutzrecht ergeben. Sie ergänzt diesbezüglich die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Dabei kann es sich um einen einzelnen oder mehrere Verträge zwischen den Parteien über die Erbrin-gung von IT-Dienstleistungen für den Kunden handeln («Vertrag»).

1.2

Die Vereinbarung gilt nur in Bezug auf Dienstleistungen, bei denen baseVISION Personendaten im Auftrag und für Zwecke des Kunden bearbeitet («Auftragsbearbeitung»), wobei der Kunde entweder Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter und baseVISION entweder Auftragsbearbeiterin oder Unter-Auftragsbearbeiterin ist.

1.3

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung schränken die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen unter dem Vertrag nicht ein. Ihren Regelungsgegenstand betreffend gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung indes den Bestimmungen der AGB oder des Vertrags vor.

2

Laufzeit der Vereinbarung

2.1

Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Dauer des Vertrags, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung keine zeitlich darüberhinausgehenden Verpflichtungen ergeben. Bei solchen überdauernden Verpflichtungen besteht diese Vereinbarung solange fort, bis die entsprechenden Verpflichtungen erloschen sind.

2.2

Durch diese Regelung modifizieren die Parteien nicht die im Vertrag vereinbarten Kündigungsrechte.

3

Definitionen

3.1

Die in dieser Vereinbarung in Fettschrift hervorgehobenen und in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzten Begriffe haben in der gesamten Vereinbarung die ihnen darin zugeschriebene Bedeutung.

3.2

Die in dieser Vereinbarung verwendeten datenschutzbezogenen Begriffe wie «Personendaten» (personenbezogene Daten), «betroffene Person», «Verantwortlicher», «Auftragsbearbeiter», oder «Datenschutz-Folgenabschätzung» haben die ihnen im Schweizer DSG bzw. (wo anwendbar) in der EU-DSGVO zugeschriebene Bedeutung.

B.

Beschreibung der Auftragsbearbeitung und Pflichten der Parteien

4

Angaben zur Auftragsbearbeitung und Zweck

4.1

Gegenstand und Zweck der Auftragsbearbeitung ergeben sich aus dem Vertrag und den Leistungsbeschreibungen der baseVISION in Verbindung mit allfälligen separaten Weisungen des Kunden. Ist eine separate Weisung nach dem anwendbaren Datenschutzrecht nicht zwingend notwendig und führt die Weisung zu Mehrkosten bei der baseVISION, so kann diese die Mehrkosten dem Kunden in Rechnung stellen.

4.2

4.2 Die Art der Bearbeitung, die Art der bearbeiteten Personendaten («vertragsgegenständliche Personendaten») und der Kreis (Kategorien) betroffener Personen bestimmen sich ebenfalls nach dem Vertrag, den Leistungsbeschreibungen oder dem Statement of Work in Verbindung mit allfälligen separaten Weisungen des Kunden.

4.3

Die Auftragsbearbeitung erfolgt in der Schweiz und in Staaten der EU/des EWR sowie weltweit, wobei baseVISION die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Wei-terübermittlung an Unter-Auftragsbearbeiter in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau durch Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln (Modul 2 oder Modul 3) sicherstellt. Die baseVISION holt für eine Weiterübermittlung an Unter-Auftragsbearbeiter in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau zusätzlich vorgängig die Zustimmung des Kunden ein.

4.4

Die Dauer der Bearbeitung bestimmt sich nach Ziffer 2.

5

Weisungsgebundenheit, Zweckbindung und Kontrolle

baseVISION verpflichtet sich und sichert zu, dass baseVISION alle vertragsgegenständlichen Personendaten (i) ausschliesslich zum in Ziffer 4 beschriebenen Zweck, (ii) in Übereinstimmung mit den Weisungen des Kunden sowie (iii) in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung bearbeitet; und (iv) nicht für eigene Zwecke verwendet.

6

Datensicherheit

6.1

baseVISION verpflichtet sich, im Interesse der Vertraulichkeit, Integrität und vertragsgemässen Verfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Personendaten an-gemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen.

6.2

baseVISION implementiert hierzu Zugangskontrollen, Zugriffskontrollen sowie Verfahren zur regelmässigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen. Weiterführende Informationen zu diesen Massnahmen werden auf Nachfrage hin zur Verfügung gestellt. Bei der Auswahl der Massnahmen berücksichtigt baseVISION den Stand der Technik, die Implementierungskosten sowie die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Bearbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für betroffene Personen.

6.3

baseVISION ist berechtigt, die Sicherheitsmassnahmen jederzeit abzuändern, (i) wenn baseVISION dies zur Anpassung an neue oder geänderte gesetzliche Bestimmungen oder regulatorische Vorschriften für notwendig erachtet, oder (ii) wenn der Stand der Technik oder die Anpassung interner Prozesse solche Änderungen erfordern, wobei diese nicht zu einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheit der Auftragsbearbeitung für den Kunden gemäss dieser Vereinbarung führen oder (im Ermessen der baseVISION) die Rechte der betroffenen Personen nicht negativ beeinträchtigen dürfen. baseVISION wird den Kunden rechtzeitig über solche Änderungen informieren.

7

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

7.1

Wenn baseVISION eine Verletzung der Sicherheit bemerkt, die darin besteht, dass vertragsgegenständliche Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlo-rengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden sowie bei einem Cyber-Vorfall («Verletzung der Datensicherheit»), wird baseVISION die Verletzung der Datensicherheit so rasch als möglich und ohne schuldhaftes Zögern dem Kunden melden, jedoch spätestens in-nert 36 Stunden nach Kenntnis der Verletzung der Datensicherheit. baseVISION wird die Verletzung der Datensicherheit sodann (i) untersuchen und die Auswirkungen ermitteln, (ii) den Kunden detailliert über die Informationssicherheits-Verletzung informieren und (iii) angemessene Massnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu mildern und das Risiko, das sich aus der Verletzung der Datensicherheit für betroffene Personen möglicherweise ergibt, so gering wie möglich zu halten.

7.2

baseVISION wird den Kunden in angemessener Weise unterstützen, um den Kunden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen, Verletzungen der Datensicherheit an zuständige Aufsichtsbehörden oder an betroffene Personen zu melden. Dies beinhaltet insbesondere die Weitergabe von Ergebnissen einer forensischen Untersuchung (auf fortlaufender Basis) mit einer Beschreibung der betroffenen Systeme, Technologien, Daten und/oder Informationen.

8

Informations- und Unterstützungspflichten

8.1

baseVISION verpflichtet sich, den Kunden so rasch als möglich und von sich aus zu informieren, (i) wenn die baseVISION der Ansicht ist, dass baseVISION in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Pflichten gemäss dieser Vereinbarung nachzukommen; sowie (ii) über jede Anfrage zur Ausübung von Betroffenenrechten, welche baseVISION direkt von betroffenen Personen in Bezug auf vertragsgegenständliche Personendaten erhalten hat (vorausgesetzt, baseVISION kann eine Zuordnung an die betroffene Person gestützt auf die Angaben der betroffenen Person vornehmen; andernfalls wird baseVISION die betroffene Person bitten, sich an die für die Daten-bearbeitung Verantwortliche Partei zu wenden).

8.2

baseVISION verpflichtet sich, den Kunden auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen zur Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte zu unterstützen.

8.3

Zudem verpflichtet sich baseVISION, den Kunden auf Anfrage und gegen separate Vergütung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen von Datenschutzaufsichtsbehörden zu unterstützen.

8.4

baseVISION stellt dem Kunden alle Informationen zur Verfügung, welche den Kunden vernünftigerweise für den Nachweis der Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem anwendbaren Datenschutzrecht in Bezug auf die Auftragsbearbeitung benötigt.

9

Geheimhaltung

9.1

baseVISION verpflichtet sich zur Geheimhaltung der vertragsgegenständlichen Personendaten und hat die mit der Auftragsbearbeitung betrauten Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten.

9.2

Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung für unbeschränkte Dauer weiter.

10

Unter-Auftragsbearbeiter

10.1

Unter-Auftragsbearbeiter sind natürliche oder juristische Personen, welche baseVISION für die Auftragsbearbeitung beizieht. baseVISION ist berechtigt, Unter-Auftragsbearbeiter beizuziehen. baseVISION ist in solchen Fällen verpflichtet, mit Unter-Auftragsbearbeitern im er-forderlichen Umfang eine Vereinbarung über die (Unter-)Auftragsbearbeitung zu treffen, die baseVISION die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung zwischen der baseVISION und dem Kunden ermöglicht. Dies beinhaltet auch die Überbindung der Geheimhaltungspflichten von baseVISION auf den Unter-Auftragsbearbeiter.

10.2

baseVISION wird dem Kunden auf Anfrage die Identität und das Land des Sitzes sowie die Art und den Ort (Land) der Datenbearbeitung der von baseVISION zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beigezogenen Unter-Auftragsbearbeiter mitteilen.

10.3

baseVISION wird den Kunden 90 Tage vorab in geeigneter Weise schriftlich informieren, wenn baseVISION nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beabsichtigt, neue Unter-Auftragsbearbeiter beizuziehen oder bestehende auszutauschen. Wenn der Kunde dem Beizug bzw. Austausch des Unter-Auftragsbearbeiters nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dem Datum der Mitteilung schriftlich widerspricht, gilt der neue oder ausgetauschte Unter-Auftragsbearbeiter als genehmigt.

10.4

Der Kunde hat einen allfälligen Widerspruch gegen den neuen oder ausgetauschten Unter-Auftragsbearbeiter zu begründen. Erfolgt der Widerspruch aus zwingenden gesetzlichen oder regulatorischen Gründen, so kann die baseVISION wahlweise einen anderen Unter-Auftragsbearbeiter beiziehen oder dem Kunden ein ausserordentliches Kündigungsrecht gewähren. Erfolgt der Widerspruch nicht aus gesetzlich oder regulatorisch zwingenden Gründen und hält die baseVISION am Unter-Auftragsbearbeiter fest, so initiiert baseVISION einen Einigungsversuch mit dem Kunden, zu dem baseVISION weitere Parteien (namentlich andere Kunden der baseVISION und den Unter-Auftragsbearbeiter) beiziehen kann. Scheitert der Einigungsversuch, steht es dem Kunden frei, auf die Nutzung der Dienstleistungen zu verzichten und den Vertrag ausserordentlich zu kündigen.

11

Haftung

Für die Haftung unter dieser Vereinbarung gelten die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäss der Hauptvereinbarung.

12

Rückgabe oder Löschung vertragsgegenständlicher Personendaten bei Vertragsbeendigung

baseVISION wird die vertragsgegenständlichen Personendaten nach Beendigung des Vertrags nach Massgabe der diesbezüglichen Bestimmungen im Vertrag löschen oder, wenn dieser dies wünscht, in einem geeigneten Format an den Kunden zurückgeben.

13

Audit

13.1

Der Kunde kann bei baseVISION einmal jährlich ein Audit zur Prüfung der Sicherheitsmassnahmen oder der sonstigen Einhaltung dieser Vereinbarung durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten dafür trägt der Kunde. baseVISION unterstützt die Audits im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands unentgeltlich.

13.2

Die Prüfungs- und Auditrechte gemäss dieser Vereinbarung gelten nur insoweit als der Vertrag des Kunden nicht anderweitig erlaubt, die Erfüllung dieser Vereinbarung durch baseVISION zu prüfen.

13.3

Wird das Audit durch Dritte durchgeführt, haben sich diese zur Geheimhaltung zu verpflichten.

13.4

Sofern der Kunde in einem regulierten Bereich tätig ist, in dem ein Auditrecht der Aufsichtsbehörde zwingend ist, so lässt baseVISION ein Audit durch eine Aufsichtsbehörde unter analogen Bedingungen zu.